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Statuten revidiert 14.02.2003+22.02.2008
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Revidierte Genossen-Verordnung
Kistler-Genossame Reichenburg
Vom 14. Februar 2003

 

 

1. Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz

 

Art. 1 Name

 

Unter dem Namen der Kistler-Genossame besteht als juristische Person eine Genossenschaft des kantonalen öfffentlichen Rechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB mit Sitz in Reichenburg.

 

Art. 2 Zweck

 

Die Kistler-Genossame bezweckt die genossenschaftliche Nutzung ihres Vermögens.

 

Art. 3 Mittel

 

Das Genossenschaftsvermögen besteht aus:

 

Der Kistleralp in Reichenburg mit Ausnahme der Gebiete derselben befindlichen, ausgemarkten Waldungen der Allgemeinen Genossame Reichenburg gemäss dem Vertrag vom 27. September 1906.

 

Die Liegenschaft obere und untere Hirschlen (Klosterhirschlen) GB Nr. 174, Reichenburg und die Rütibachstrasse.

 

Ein Holznutzungsanspruch in der unter der Alinea 1 genannten Waldungen zur Erstellung und zum Unterhalt der Alpgebäude und Hagungen sowie als Brennholz für die Älpler.

 

Bankguthaben und Kassabestände.

 

Das Genossenvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, wobei Vermögensverschiebungen gestattet sind.

 

Art. 4 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten der Genossame haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

3. Mitgliedschaft

 

§ 3. Die Mitgliedschaft: (ab 22. Februar 2008, neu)

 

Absatz 1

 

Mitglieder der Kistler-Genossame Reichenburg sind die im bisherigen Register der Körperschaft bereits eingetragenen mitverwaltungsberechtigten Personen sowie Personen, die der Genossenverwaltung ein schriftliches Gesuch um Aufnahme ins Genossenregister unterbreiten und darin nachweisen, dass sie

 

1. unmittelbar von einem jemals mitverwaltungsberechtigten Mitglied der unter Art. 1 erwähnten Reichenburger Genossame = Kistler-Genossame abstammen.

 

2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

 

3. am 1. Januar des Jahres das 20. Altersjahr erfüllt haben.

 

4. den gesetzlichen Wohnsitz in Reichenburg haben.

 

5. in der Folge von der Genossenverwaltung per 1. Januar des der Anmeldung folgenden Jahres im Genossenregister eingetragen worden sind.

 

Absatz 2

 

Massgebend für die Abstammung ist der Nachweis eines Kindesverhältnisses im Sinne von Artikel 252 ZGB zu einem lebenden oder verstorbenen Mitglied der Genossame oder zu Personen, die zufolge Nichterreichens des massgeblichen Alters noch nicht in die Genossame aufgenommen werden konnten, im übrigen aber die Voraussetzungen für die Aufnahme zum Zeitpunkt ihres Todes erfüllt hätten.

 

Absatz 3

 

Das schriftliche Aufnahmegesuch muss bis zum 31. Dezember im Besitz der Kistler-Verwaltung sein und muss die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen enthalten. Die Kistler-Verwaltung kann vom Gesuchsteller zur genauen Prüfung weitere Nachweise verlangen.

 

Absatz 4

 

Personen, die im Genossenregister eingetragen waren und durch Wegzug die Mitgliedschaft verloren haben, können sich bei erneuter Wohnsitznahme in Reichenburg unter Nachweis eines früheren Registereintrages wieder ins Genossenregister eintragen lassen.

 

Absatz 5

 

Von der Wohnsitzpflicht sind die Bewohner von Heimen, Krankenanstalten und dergleichen befreit.

 

Absatz 6

 

Der Genossenkassier führt ein laufend nachgeführtes aktuelles Genossenregister über die stimmberechtigten Mitglieder, es wird archiviert und dauern aufbewahrt.

 

Artikel 252 ZGB

 

1. Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.

 

2. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

 

3. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.

 

Beschluss Genossengemeinde von 22. Februar 2008

 

Die Verordnung Teilstatutenänderung § 3 die Mitgliedschaft ist an der Genossengemeinde vom 22. Februar 2008 von den anwesenden Mitgliedern zu 26 Ja, zu 0 Nein bei 2 Enthaltungen angenommen worden. Beschluss liegt zur Genehmigung beim Regierungsrat.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Genossame

 

Art. 6

 

Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein jährlich von der Genossengemeinde festgesetztes Austeilgeld.

 

Art. 7 Meldepflicht

 

Neueintretende Mitglieder oder solche, welche aus irgendeinem Grunde den Genossennutzen nicht mehr bezogen haben, haben sich bis zum 31. Dezember beim Genossenvogt für den Bezug des Nutzens für das nächste Jahr anzumelden.

 

Auf Verlangen der Verwaltung ist von den neu eintretenden Mitgliedern ein Geburtsschein oder von den Rückkehrern in der Gemeinde eine schriftliche Bestätigung der Gemeindekanzlei beizulegen.

 

Art. 8 Mitwirkungsrechte

 

Die Mitglieder der Genossame sind zur Mitwirkung an der Genossengemeinde berechtigt, soweit sie nicht nach dem einschlägigen kantonalen Recht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen sind.

 

Die Mitglieder der Genossame können nach Massnahme dieser Verordnung an die Genossengemeinde Anträge stellen.

 

5. Organisation

 

Art. 9 Organe

 

Die Organe der Genossame sind:

 

5.1 Genossengemeinde

 

5.2 Verwaltung

 

5.3 Rechnungsprüfungskommission

 

5.1 Genossengemeinde

 

Art. 10 Zusammensetzung

 

Die Genossengemeinde ist die oberste Behörde der Genossame. Die Genossengemeinde setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

 

Art. 11 Einberufung

 

Die ordentliche Genossengemeinde findet alljährlich Mitte Februar statt.

 

Ausserordentliche Gemeinden werden einberufen, so oft es die Verwaltung für notwendig erachtet, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder zuhanden des Genossenvogtes schriftlich und begründet darum ersucht.

 

Die schriftliche Einladung zur Genossengemeinde erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden und Anträge.

 

Art. 12 Beschlusserfassung

 

Gemeindeabschlüsse werden in offener Abstimmung mit dem absoluten Handmehr der Anwesenden gefasst. Der Versammlungsleiter stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Verlangt jemand eine geheime Abstimmung, so ist nach Handmehr (Abs. 1) zu entscheiden, ob sie durchgeführt werden soll.

 

Art. 13 Befugnisse

 

Der Genossengemeinde obliegt die Beschlusserfassung über:

 

Die Abnahme und Rechnung, Voranschlag und Jahresbericht.

 

Die Genehmigung des Protokolls der letzten Genossengemeinde.

 

Die Wahl der Verwaltung und der Rechnungsprüfungskommission.

 

Die Nutzung der Genossengüter.

 

Die Bewilligung nicht Budgetierter oder der Kompetenz des Genossenrates übersteigender Ausgaben.

 

Die Festlegung der Gehälter der Verwaltung.

 

Den Erwerb oder Veräusserung dringlicher Rechte.

 

Die Revision der Genossenverordnung und den Erlass weiterer Reglemente.

 

Weitere Gegenstände, über die die Genossengemeinde nach der Genossenverordnung oder aufgrund eines Reglements zu befinden hat.

 

Art. 14 Anträge

 

Anträge zuhanden der ordentlichen Genossengemeinde sind bis zum 31. Dezember schriftlich an den Genossenvogt zu richten. Dieser legt sie zur Vorberatung der Verwaltung vor und nimmt sie in die Tranktandenliste auf.

 

Anlässlich der Genossengemeinde dürfen grundsätzlich nur Anträge zu den traktandierten Geschäften gestellt werden.

 

Art. 15 Sitzungsverordnung, Protokoll

 

Der Genossenvogt leitet die Genossengemeinde. Als Stellvertreter an der Genossengemeinde amtet der Kassiert.

 

Zu Beginn der Gemeinde werden zwei Stimmenzähler gewählt.

 

Der Genossenschreiber führt ein Verhandlungsprotokoll, das vom Genossenvogt und vom Schreiber zu unterzeichnen ist.

 

Das Verhandlungsprotokoll wird an der nächsten Genossengemeinde zur Einsicht aufgelegt und zur Genehmigung beantragt.

 

Der Genossenvogt kann Mitglieder, die den geordneten Sitzungsablauf stören, aus dem Versammlungslokal weisen.

 

5.2 Verwaltung

 

Art. 16 Zusammensetzung

 

Die Verwaltung ist das verwaltende und ausführende Organ der Genossame. Sie besteht aus dem Genossenvogt, dem Genossenkassier, dem Genossenschreiber und dem Werkmeister.

 

Art. 17 Einberufung

 

Der Genossenvogt beruft die Verwaltung ein, so oft er es für notwendig erachtet. Die Mitglieder sollen mindestens drei Tage vor einer Sitzung eingeladen werden.

 

Art. 18 Beschlusserfassung

 

Bei Beratungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Genossenvogt stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

 

Art. 19 Befugnisse

 

Die Verwaltung besitzt alle Befugnisse, die durch Gesetz oder diese Verordnung nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Genossame zugewiesen sind.

 

Insbesondere ist sie zuständig für:

 

Den Vollzug der Gemeindebeschlüsse.

 

Die Vorberatung der Geschäfte zuhanden der Genossengemeinde.

 

Die Vertretung der Genossame nach aussen mit Kollektivunterschrift des Genossenvogtes und des Schreibers.

 

Den Liegenschaften- und Strassenunterhalt.

 

Die Wahl der Genossenangestellten und der Kommissionen.

 

Die Festlegung der Löhne der Angestellten.

 

Die Festlegung des Datums der nächsten Genossengemeinde.

 

Die Aufsicht über Verwaltung und Angestellten.

 

Aufgabenbeschlüsse inklusive Arbeitsvergebungen im Rahmen der obengenannten Kompetenz bis Fr. 5'000.- im Einzelfall.

 

Die Bestossung und den Unterhalt der Alpweiden und Gebäuden.

 

Art. 20 Sitzungsordnung, Protokoll

 

Der Genossenvogt leitet die Sitzungen.

 

Der Schreiber führt das Protokoll. Er legt es an der jeweils nächsten Sitzung zur Genehmigung vor.

 

Art. 21 Wählbarkeit, Amtsdauer, Wahlturnus

 

In die Verwaltung wählbar ist jedes stimmberechtigte und handlungsfähige Mitglied der Genossame. Nicht gleichzeitig wählbar sind Verwandte und Verschwägerte bis und mit zweiten Grades (Vater/Sohn/Bruder - Schwiegervater/Schwiegersohn/Schwager).

 

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit folgendem Turnus:

 

In ungeraden Jahren: Genossenvogt, Genossenschreiber, RPK Präsident, Rechnungsprüfer

 

In geraden Jahren: Genossenkassier, Werkmeister, Rechnungsprüfer

 

Art. 22 Genossenvogt

 

Der Genossenvogt hat die Pflicht, die Interessen der Genossame zu wahren, den Nutzen zu fördern und Schaden abzuwenden. So oft er es für nötig erachtet, beruft er die Verwaltung zusammen, legt dieser die zu behandelnden Geschäfte vor und leitet deren Verhandlungen.

 

Art. 23 Genossenkassier

 

Der Genossenkassier hat das Rechnungswesen der Genossame zu besorgen. Er hat die Rechnung alljährlich der Rechnungsprüffungskommission zur Prüfung sowie der Genossengemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Er ist der Genossame gegenüber für das ihm anvertraute Rechnugnswesen verantwortlich. Gleichzeitig führt er das Genossenregister.

 

Art. 24 Genossenschreiber

 

Der Genossenschreiber für die Protokolle der Genossengemeinde und der Verwaltungssitzungen. Er besorgt die Korrespondenz und die Schreibarbeiten der Genossame. Der Genossenschreiber ist der Stellvertreter des Genossenvogtes.

 

Art. 25 Werkmeister

 

Der Werkmeister ist für das Ressort Arbeiten zuständig. Er führt die von der Verwaltung angeordneten Arbeiten entweder selber aus oder lässt sie in Absprache mit der Verwaltung von entsprechenden Fachkräften ausführen. Für die von ihm selbst ausgeführten Arbeiten bezieht er einen den Verhältnissen angepassten Lohn.

 

5.3 Rechnungsprüfungskommission

 

Art. 26 Aufgaben

 

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus dem Kommissionspräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Kommissionspräsidenten ist der Ausweis einer kaufmännischen Lehrabschlussprüfung oder eine gleichwertige Fachqualifikation erforderlich. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht der Kistler-Genossame angehören.

 

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die vom Genossenkassier erstellte Buchhaltung mit der Jahresrechnung und der Bilanz und stellt Bericht und Antrag an die Genossengemeinde. Darüber ist vorgängig die Verwaltung in Kenntnis zu setzen. Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission richten sich im weiteren nach den Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar 2001.

 

Die Kommissionsmitglieder haben jederzeit das Recht, Einblick in die Rechnung zu nehmen. Die Verwaltung ist der Kommission zur Auskunftserteilung und zur Aushändigung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Die Protokolle sind dazu zur Verfügung zu stellen.

 

6. Bestimmungen über die Alpnutzung und den Viehauftrieb

 

Art. 27 Bewirtschaftung der Alpweiden

 

Die Alpweiden werden entweder in eigener Regie bewirtschaftet oder in Pacht gegeben.

 

Ein Genossenbürger, der sein eigenes Vieh zur Sömmerung auf die Alp treiben will, muss berücksichtigt werden, sofern die statutarischen Bestimmungen erfüllt sind. Die Anmeldefristen sind einzuhalten. Die Verpachtung der Alpen erfolgt nach der einschlägigen Pachtgesetzgebung.

 

Art. 28 Bestossung

 

Die Alpen werden wie folgt bestossen:

 

Nöchen-Lachen: 40 Stösse

 

Au-Schwanden: 60 Stösse

 

Stofel-Laui: 68 Stösse

 

Für die Bestossung gelten folgende Richtlinien:

 

ein dreijähriges Pferd 3 Stösse

 

ein zweijähriges Pferd 2 Stösse

 

ein einjähriges Pferd 1 Stoss

 

eine Kuh 1 Stoss

 

ein Rind (sofern dasselbe bei der Alpauffahrt geschoben hat) 1 Stoss

 

ein einjähriges Rind ½ Stoss

 

ein Kalb (sofern vor dem 15. September geworfen und nicht über neun Monate alt) ¼ Stoss

 

eine Ziege oder ein Schaf 1/10 Stoss

 

Die Bestossung kann durch die Verwaltung den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.

 

Art. 29 Unzulässige Nutzung

 

Jedes unbefugte Weidenlassen von Vieh auf den Alpen ist verboten.

 

Das unbefugte Heu - Streuesammeln auf den Alpen und das Entwenden von Heu und Streu aus den Ställen wird gerichtlich geahndet.

 

Art. 30 Hirschlen

 

Die Nutzung der unteren und oberen Hirschlen ist durch das Schutzzonenreglement, genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1843 vom 5. 11. 1996, eingeschränkt.

 

7. Verschiedene Bestimmungen

 

Art. 31 Entlöhnung

 

Die Verwaltung und die Rechnungsprüfungskommission beziehen für ihre Arbeit eine Entschädigung.

 

Art. 32 Reglemente

 

Die Genossengemeinde kann auf Antrag des Genossenrates im Rahmen dieser Verordnung zu einzelnen Sachbereichen Reglemente erlassen.

 

8. Schlussbestimmungen

 

Art. 33 Revision der Verordnung

 

Diese Verordnung kann auf Antrag der Verwaltung oder einzelner Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden, wenn dies von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

 

Art. 34

 

Frauen, die unter dem alten Eherecht geheiratet und ihr angestammtes Bürgerrecht nicht gemäss Art. 8b ZGB - Schlusstitel wieder angenommen haben, können ebenfalls in die Genossame eintreten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 5 erfüllen.

 

Sämtliche Begriffe sind ab dem Inkrafttreten dieser Statutenänderung geschlechtsneutral zu verstehen, beziehen sich also auf Mann und Frau.

 

Art. 35 Rechtskraft

 

Die Verordnung ersetzt diejenige vom 20. Januar 1989

 

Sie tritt mit der regierungsrätlichen Genehmigung am 11. März 2003 in Kraft.

 

Die vorliegende Verordnung ist an der Genossengemeinde vom 14. Februar 2003 von den anwesenden Mitgliedern angenommen worden.

 

Reichenburg, den 16. Mai 2003

 

Im Namen der Kistler-Genossame

 

Der Genossenvogt: Ferdinand Kistler-Gmür

Der Genossenschreiber: Irena Kistler

Der Genossenkassier: Margreth Trümmel-Mettler

Der Werkmeister: Hans Kistler-Tönz